Dem Staat Geld schenken?
Im September 2008 beschloss der österreichische Nationalrat eine neue Studiengebührenregelung. Was die SPÖ als gehaltenes Wahlversprechen in den Himmel lobte, ist in Wirklichkeit ein hoch kompliziertes Regelwerk, dass viele Tücken beinhaltet und vor allem eine Aufblähung der Verwaltung zur Folge hat. Schuld daran ist die FPÖ, die ihre Zustimmung davon abhängig machte, dass man „Bummelstudenten“ einen Riegel vorschiebt. Tatsächlich trifft es vor allem Studierende, die für mehrere Studienrichtungen inskribiert sind und jene, die über die Befreiungsgründe nicht ausreichend informiert sind.
Durch die vor den Sommerferien in Windeseile durchgepeitschte UG-Novelle kommen jetzt besonders ausländische Studierende zum Handkuss. Die Höhe ihres Studienbeitrags wurde freigestellt und kann somit ab sofort mehrere tausend Euro betragen. Das betrifft nicht nur jene, die neu inskribieren, sondern auch Studierende, die bereits seit Jahren Österreichs Hochschulen besuchen. Österreichische Studierende, oder EU-BürgerInnen, die zur Gebührenzahlung verpflichtet sind, zahlen (vorerst noch) den normierten Betrag von 363,36 Euro pro Semester.
Der KSV informiert über die Einzelheiten der neuen Regelung, damit niemand unnötigerweise dem Staat Geld schenken muss:
Ab wann muss bezahlt werden?
Nicht-EU Ausländer zahlen ab sofort den vom Rektorat der jeweiligen Uni festgesetzten Studienbeitrag. Ausnahmen gibt es für StaatsbürgerInnen der Schweiz, Konventionsflüchtlinge und Personen mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel (Daueraufenthaltskarte-EG, ein Dokument, das man ab fünf Jahren Aufenthalt in einem EU-Land beantragen kann.).
Diese Ausnahmen, sowie alle anderen Studierenden müssen bezahlen, sobald sie zwei Semester der Mindeststudienzeit pro Abschnitt überschreiten. Dies gilt für alle inskribierten Studienrichtungen, also auch, wenn man im Hauptstudium in Mindestzeit liegt und im Zweitstudium die Toleranzsemester überschreitet.
Wann ist man befreit?
- Bei Berufstätigkeit, wenn man über der Geringfügigkeitsgrenze im Kalenderjahr vor Semesterbeginn verdient. Derzeit ist dieser Betrag 5.008,36 Euro, er wird allerdings jährlich angepasst. Dem Antrag auf Befreiung ist in diesem Fall ein Einkommensbescheid des zuständigen Finanzamtes beizulegen. Für StudienbeihilfenbezieherInnen ist zu berücksichtigen, dass die Beihilfe um jenen Betrag gekürzt wird, um den das Jahreseinkommen 8.000 Euro übersteigt. Ausländische Studierende mit Studierendenvisum haben keine Arbeitserlaubnis.
- Bei einer Krankheit, die eine/n mehr als zwei Monate vom Studium abhält. Der Nachweis ist mittels einer fachärztlichen Bestätigung zu erbringen. Selbiges gilt auch für eine Schwangerschaft.
- Wenn eine Kinderbetreuungspflicht von Kindern bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr besteht. Hier müssen die Geburtsurkunde und der Meldezettel des Kindes vorgelegt werden, sowie eine Eidesstattliche Erklärung, dass das Kind hauptsächlich von der/dem Studierenden betreut wird.
- Bei einer Behinderung von über 50% kann unter Nachweis des Behindertenpasses des Bundessozialamts eine Befreiung beantragt werden.
- Wenn im betreffenden Semester der Präsenz- oder Zivildienst zu absolvieren ist und dieser mehr als zwei Monate des Semesters beansprucht, kann der Student mittels einer Bestätigung des Militärkommandos, bzw. der Zivildienstserviceagentur eine Befreiung von den Studiengebühren erwirken.
Fristen für die Anträge:
Bis ein Monat nach Semesterbeginn (31.Oktober im WS, 31. März im SS)
Rückzahlung der Studiengebühren
Wenn man eigentlich befreit wäre, aber dennoch die Studiengebühren bezahlt hat, kann man innerhalb von sechs Monaten die Rückzahlung der Studiengebühren beantragen.
Verwaltungsaufwand übersteigt die Einkünfte
Wie eine derartig komplizierte Regelung bereits vermuten lässt, übersteigen die Kosten den Nutzen. An sämtlichen Unis mussten die Stellen in der Verwaltung aufgestockt werden um die vielen Anträge bearbeiten zu können, sodass sogar die Rektorenkonferenz meinte, es wäre besser die Studiengebühren ganz abzuschaffen.