Die wichtigsten Anliegen des Kommunistischen StudentInnenverbandes in Bezug auf das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz (HSG) sind der Ausbau der demokratischen Strukturen, vor allem der direkten Mitbestimmung, der Transparenz und der Direktwahl, sowie eine Entpolitisierung der Studien- und Curricularkommissionen. Letztlich kann nur durch aktive Partizipierungsmöglichkeiten dem steigenden Desinteresse der Studierenden gegenüber ihrer Interessensvertretung entgegengewirkt werden. Die Vorschläge des KSV zum Ausbau der Demokratie an der ÖH sind umfassend und werden weiter unten erläutert.

Wir sehen außerdem die zentrale Rolle des/der Wirtschaftsreferenten/Wirtschaftsreferentin als problematisch und plädieren für eine Vertretungsregelung. Alle Stellen des Gesetzes die E-Voting betreffen sind unserer Meinung nach ersatzlos zu streichen.

Mehr direkte Demokratie – verpflichtende Urabstimmungen

In der derzeitigen Regelung ist es für die Studierenden schwierig eine Urabstimmung einzufordern. An den meisten Universitäten müssen 200 Unterschriften gesammelt werden, um einen entsprechenden Antrag in der Universitätsvertretung einbringen zu können. Selbst dann ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig, um eine Urabstimmung abhalten zu können. Es ist also möglich, dass eine Minderheit in der Universitätsvertretung eine Urabstimmungsforderung der Studierenden blockieren kann, was unserer Ansicht nach demokratiepolitisch bedenklich ist. Unsere Forderung ist daher, dass ab einer Unterschriftenzahl von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten, oder ab mindestens 400 Unterschriften für einen entsprechenden Antrag eine Urabstimmung abzuhalten ist. Dies gilt für die Universitätsebene. Österreichweit soll eine Unterschriftenzahl von mindestens 2000 erforderlich sein.

Urabstimmungen auf Studienvertretungs- und Fakultätsebene

Das HSG sieht Urabstimmungen nur auf den Ebenen der Universitätsvertretung und der Bundesvertretung vor. Themen die eindeutig der Studienvertretungs- oder Fakultätsebene zuordenbar sind, werden somit von der Möglichkeit einer direkten Willensbildung der Betroffenen ausgenommen. Die Probleme in Studienrichtungen und Fakultäten sind meistens viel spezifischer als jene der gesamten Universität, und eignen sich daher sogar besser für eine direkte Mitbestimmung seitens der Studierenden. Ein Beschluss des jeweiligen Organs mit Zweidrittelmehrheit, bzw. die Unterschriften von fünf Prozent oder mindestens 200 Wahlberechtigten sollen eine Urabstimmung initiieren können.

Verpflichtende Studierendenversammlungen

Der Kontakt zwischen StudierendenvertreterInnen und Studierenden ist zu verbessern und vor allem letzteren ein möglichst transparenter Einblick in die Arbeit ihrer Interessensvertretung zu gewähren. Daher sollen Studienvertretungen einmal im Semester eine Studierendenversammlung (gem. §19 HSG1998) verpflichtend abhalten müssen. Zweck ist, dass Studierende nicht zu bloßen BeobachterInnen, bzw. ZuhörerInnen degradiert werden, sondern aktiv an der Gestaltung der Hochschulpolitik ihrer Interessensvertretung teilnehmen können. Der Abs. 4 des §19 besagt, dass Studienvertretungen lediglich über Beschlüsse der Versammlungen beraten müssen. Wir sind der Auffassung, dass die Beschlüsse bindend sein sollen und nur per Mehrheitsbeschluss von der Studienvertretung abgeändert werden können. Andererseits sollen die Studierendenversammlungen auch die Berechtigung haben Studierende der jeweiligen Studienrichtung, die nicht der Studienvertretung angehören, mit Aufgaben zu betrauen. Das soll den Studierenden ermöglichen in konkreten Fällen, z.B. wenn die StudierendenvertreterInnen in einer Sache befangen sind, sich durch jemanden aus ihren Reihen vertreten zu lassen, der/die ihnen am besten geeignet erscheint.

Abwahlmöglichkeit von StudienvertreterInnen

Ein weiteres wichtiges Element der direkten Demokratie stellt die Abwahlmöglichkeit von bereits gewählten Funktionärinnen und Funktionären dar. Somit sollen StudierendenvetreterInnen, die ihrer Aufgabe nicht nachkommen, oder aus einem anderen Grund die Missgunst der Studierenden auf sich gezogen haben, ihres Amtes wieder enthoben werden können. Notwendig um eine Abwahl zu initiieren soll eine Unterschriftenzahl von mindestens 15 Prozent der Wahlberechtigten für die jeweilige Studienrichtung, oder aber mindestens 200 Unterschriften sein. Im folgenden Verfahren ist eine öffentliche Diskussion zwischen der/dem von der Abwahl betroffenen StudienvertreterIn und der/dem ErstunterzeichnerIn des Abwahlantrages abzuhalten. Es gilt hierfür eine Frist zwischen Einladung und Stattfinden der Diskussion von mindestens zwei Wochen. Bei begründeter Verhinderung einer/eines der beiden ist zu einem neuen Termin einzuladen. Die Abstimmung über die Abwahl erfolgt zwei bis vier Wochen nach der öffentlichen Diskussion. Für die Abwahl ist es notwendig, dass eine Mehrheit der Studierenden für die Abwahl stimmt und dass die Gesamtzahl der Stimmen für die Abwahl die Gesamtzahl der Stimmen übersteigt, mit welcher der/die StudienvertreterIn gewählt wurde.

Einführung von HörerInnenversammlungen auf Universitätsebene

Das HSG sieht derzeit nur Studierendenversammlungen auf der Ebene der Studienvertretungen und der Organe gem. §12 Abs.2 vor. Das ist eine grobe Einschränkung der direkten Mitbestimmung der Studierenden, da die wichtigsten Entscheidungen auf Universitätsvertretungsebene getroffen werden. Hier sollen, wie auch für die Studierendenversammlungen gefordert, bindende Beschlüsse gefasst werden können, die nur durch einen Mehrheitsbeschluss der Universitätsvertretung abgeändert werden können. Für die Initiierung einer HörerInnenversammlung reicht ein Beschluss der Universitätsvertretung, die Unterschriften von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten oder mindestens 200 Unterschriften.

Transparenz auf allen Ebenen – Informationspflicht

Den Studierenden ist bei Antritt ihres Studiums ein Exemplar der Satzung der HochschülerInnenschaft der jeweiligen Universität auszuhändigen. Sämtliche Einladungen und Protokolle der Sitzungen der vertretungsbefugten Organe sind den jeweiligen Studierenden auf elektronischem Wege zuzusenden. Somit wird die Transparenz um ein Vielfaches erhöht und den Studierenden ein besserer Einblick in die Arbeit ihrer Interessensvertretung ermöglicht. Der Besitz der Satzung soll den Studierenden die Chance geben, über alle ihre Rechte und Möglichkeiten in der Gestaltung der Interessenspolitik Bescheid zu wissen und zu einer stärkeren Beteiligung in den Entscheidungsprozessen führen. Über allfällige Satzungsänderungen erfahren die Studierenden spätestens durch die ausgesandten Protokolle der Universitätsvertretung. Auf Antrag einer/eines Studierenden ist ihr/ihm ein neues Exemplar der Satzung der HochschülerInnenschaft auszufertigen.

Wiedereinführung der Direktwahl der Bundesvertretung

Die im Zuge der letzten Novelle des HSG abgeschafften Direktwahlen der Bundesvertretung haben zu einem starken Missverhältnis zwischen dem Wählerwillen und dem Wahlergebnis geführt. Die Stimmen werden bundesweit höchst unterschiedlich gewichtet. Die Stimmen Studierender kleiner Universitäten sind ausschlaggebender als die Studierender großer Universitäten. An der Montanuni Leoben wählen ca. 2000 Studierende eine/n VertreterIn (Verhältnis 2.000:1), an der Uni Wien wählen über 70.000 zwölf VertreterInnen (Verhältnis 5833:1). Diese Regelung verletzt das Prinzip des gleichen Wahlrechts, gemäß welchem jeder Stimme das gleiche Gewicht zukommen muss, und gehört daher umgehend revidiert. Hinzu kommt, dass die Regelung es kleinen Fraktionen erschwert bundesweit anzutreten, weil sie an einer Universität kandidieren müssen, damit die Stimmen für die Österreichweite Kandidatur zählen. Die im Gesetz vorgesehenen Listenverbände waren gedacht dieses Problem zu lösen, haben aber dadurch ein neues aufgeworfen. So können Fraktionen, sofern sie das Listenverbandswahlrecht geschickt ausnutzen, zusätzliche Mandate erringen. Das ist in der Vergangenheit bereits passiert. Ein direktes Verhältnis von WählerInnen zu Mandaten ist durch die derzeitige Regelung überhaupt nicht gegeben, weshalb sie einer dringenden Korrektur bedarf.

Einführung der Direktwahl für Fakultätsvertretungen (Organe gem. §12 Abs. 2)

Die Mitglieder der Organe gem. §12 Abs. 2 (sie entsprechen in etwa den ehemaligen Fakultätsvertretungen und sollten wieder so genannt werden) werden durch die ihnen zugehörigen Studienvertretungen entsendet. Die dadurch entstehende politische Bedeutung der bislang unpolitischen Studienvertretungen machte sie für politische Fraktionen interessant. Gerade die Studienvertretungen der so genannten Orchideenfächer müssen damit kämpfen, dass sie Spielwiese fraktioneller Auseinandersetzungen werden. Durch Masseninskriptionen politisch Organisierter in diesen Fächern können große Fraktionen die Funktionen der Studienvertretungen übernehmen, um sich somit zusätzliche Stimmen für die wesentlich attraktiveren Posten der Fakultätsvertretungen zu beschaffen. Solche Handlungen wurden, obwohl das Gesetz noch sehr jung ist, bereits vielfach an vielen Universitäten beobachtet. Die Arbeit der Studienvertretungen hat dadurch massiv an Qualität verloren, zum Teil bestehen Studienvertretungen nur aus Scheininskribierenden, die wenig Ahnung von der Materie haben und sich leicht vereinnahmen lassen.
Auch hier gilt, dass kein direktes Verhältnis zwischen WählerInnen und Mandaten besteht. Außerdem sind bei ÖH-Wahlen die KandidatInnen der Studienvertretungen oft nicht eindeutig fraktionell zuordenbar. Das verletzt das Prinzip der Transparenz, weil Studierende nicht wissen welche Fraktion sie wählen, wenn sie für eine bestimmte Kandidatin/einen bestimmten Kandidaten stimmen. Für den KSV ist nur die Wiedereinführung der Direktwahl eine Lösung dieser Probleme.

Entpolitisierung der Studien- und Curricularkommissionen

Das HSG sieht derzeit eine Entsendung der StudierendenvertreterInnen in die Studien- und Curricularkommissionen anhand der Stimmenstärke der Fraktionen in der Universitätsvertretung vor. Den Studienvertretungen kommt gem. §18 ein Nominierungsrecht zu. Allerdings obliegt die Bestimmung der zu entsendenden StudierendenvertreterInnen nach §23 den Wahlwerbenden Gruppen. Das ist ein Widerspruch. In den meisten Fällen wird es gehandhabt, dass die Wahlwerbenden Gruppen die zu entsendenden StudierendenvertreterInnen bestimmen und die Nominierung durch die Studienvertretungen einen Formalakt darstellen.
Es zeigt sich, dass die Zusammensetzung von Studienvertretungen und auch Fakultätsvertretungen (Organe gem. §12 Abs. 2) oft nicht die Stimmverhältnisse in der Universitätsvertretung widerspiegeln. Dennoch sind es diese Stimmverhältnisse, die über die zu entsendenden StudierendenvertreterInnen bestimmen. Damit werden die Studierenden in den Studien- und Curricularkommissionen zum Teil nicht von den Leuten vertreten, für die sie sich in einem demokratischen Wahlgang entschieden haben. Ein äußerst undemokratischer und korrekturbedürftiger Umstand.
Der KSV möchte daher die Studien- und Curricularkommissionen entpolitisieren, indem das tatsächliche Nominierungsrecht bei den Studienvertretungen liegt. Die Entsendung durch die Universitätsvertretung soll ihrerseits zu einem Formalakt werden. Für den Fall, dass mehrere Studienrichtungen in einer Curricularkommission zusammengefasst sind, ist in der Satzung der ÖH der jeweiligen Universität das genaue Prozedere festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden in den jeweiligen Studienrichtungen Rücksicht zu nehmen ist.

Vertretungsregelung im Wirtschaftsreferat

Dem Wirtschaftsreferat kommt im HSG eine zentrale Rolle zu. Während die Vorsitzenden über StellvertreterInnen verfügen, ist eine Vertretungsregelung für WirtschaftsreferentInnen nicht vorgesehen. In dringlichen Fällen kann somit niemand die Aufgaben der Referentin/des Referenten übernehmen, sofern diese/r verhindert ist. Daher sollte im Gesetz eine Vertretung geschaffen werden.

Kein E-Voting zulassen

Für die Wahlen zur Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist gesetzlich die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe per Internet (E-Voting) vorgesehen. Das ist einzigartig in Österreich, mit Ausnahme der Wirtschaftskammerwahlen. Bei den ÖH-Wahlen 2009 soll E-Voting zum ersten Mal in Österreich zum Einsatz kommen. Die Bedenken dagegen sind vielfältig und schwerwiegend, hier ein kleiner Auszug:

Für E-Voting besteht seitens der Studierenden kein Bedarf. Die ÖH-Wahlen sollen lediglich für Testzwecke einer Arbeitsgruppe der Bundesregierung verwendet werden, die bis 2020 elektronische Wahlen Österreichweit einführen möchte. Anders als bei der Erkämpfung des allgemeinen Wahlrechts, das Folge einer Bewegung der Unterdrückten war, wird die Einführung elektronischer Wahlen von Regierungsseite forciert, ohne jeglichen Rückhalt in der Bevölkerung und trotz der Vielzahl der vorgebrachten Bedenken. Der KSV spricht sich dezidiert gegen E-Voting aus und fordert die komplette Streichung jeder Erwähnung aus dem HSG.

Zusammenfassung

Der KSV legt wert auf ein stark aufgewertetes Mitgestaltungsrecht der Studierenden. Studierendenversammlungen sollen regelmäßig einberufen werden müssen und auch auf Universitätsvertretungsebene möglich werden. Die Wahlen zu sämtlichen Organen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben direkt zu erfolgen. Der KSV lehnt E-Voting als Möglichkeit der Stimmabgabe entschieden ab. Die Arbeit der Interessensvertretungen soll absolut transparent gestaltet werden. Hierzu dient eine Informationspflicht über alle Sitzungen der Organe der ÖH. Die Studierenden sollen die Chance bekommen nach dem Prinzip der direkten Demokratie in Entscheidungsprozesse eingreifen zu können, anstatt nur alle zwei Jahre zu wählen. Dazu soll ein bindender Charakter von Beschlüssen einer Studierendenversammlung führen. Außerdem soll den Studierenden die Gelegenheit gegeben werden Urabstimmungen zu erzwingen. Die Mitglieder von Studien- und Curricularkommissionen sollen direkt von den Studienvertretungen bestimmt werden und nicht den politischen Fraktionen obliegen. Gewählte StudienvertreterInnen sollen vor Ablauf der Amtszeit wieder abwählbar sein, um zu verhindern, dass sie ihre Tätigkeit eigennützig oder gar nicht nachkommen.

Kommunistischer StudentInnenverband (KSV)

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